GEBÜHREN
Die Abwassergebühr beträgt je m³ Abwasser:
(1)
2,51 EUR (Vollanschluss) für die Teilleistung der Entsorgung des Abwassers einschließlich Fäkalien, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt wird,
(2)
2,20 EUR (Teilvollanschluss) für die Teilleistung der Entsorgung von vorbehandeltem Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht für eine Freiabschwemmung geeignet, jedoch an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind,
(3)
1,59 EUR (Teilanschluss) für die Teilleistung der Entsorgung von vorbehandelten Abwassers, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind,
(4)
27,24 EUR für die Teilleistung der Entsorgung von abflusslosen Gruben, wenn dieses Abwasser gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 entnommen, abgefahren und im öffentlichen Klärwerk gereinigt wird,
(5)
36,69 EUR für die Teilleistung der Entsorgung von Kleinkläranlagen und Fäkalgruben, wenn dieses Abwasser gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 entnommen, abgefahren und im öffentlichen Klärwerk gereinigt wird.
Grundgebühr
(§23 der Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes "Reichenbacher Land")
(1)
Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr des § 23 Abs. 1 - 4 wird eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr erhoben.
Berechnungsmaßstab ist der Nenndurchfluss des Wasserzählers.
Berechnungsmaßstab ist der Nenndurchfluss des Wasserzählers.
Die Grundgebühr beträgt:
a) im Falle des § 23 Abs. 1 (Vollanschluss)
bis einschließlich QN 2,5
7,67 EUR pro Monat
bis einschließlich QN 10
30,68 EUR pro Monat
alle Zähler größer QN 10
53,69 EUR pro Monat
b) im Falle des § 23 Abs. 2 (Teilvollanschluss)
bis einschließlich QN 2,5
6,48 EUR pro Monat
bis einschließlich QN 10
25,92 EUR pro Monat
alle Zähler größer QN 10
45,36 EUR pro Monat
c) im Falle des § 23 Abs. 3 (Teilanschluss)
bis einschließlich QN 2,5
4,09 EUR pro Monat
bis einschließlich QN 10
16,36 EUR pro Monat
alle Zähler größer QN 10
28,63 EUR pro Monat
d) im Falle des § 23 Abs. 4 (Gesamtabwasserabflusslos)
bis einschließlich QN 2,5
3,58 EUR pro Monat
bis einschließlich QN 10
14,32 EUR pro Monat
alle Zähler größer QN 10
25,06 EUR pro Monat
(2)
Die Grundgebühren werden pro Wasserzähler erhoben.
(3)
Die Grundgebühren werden auch für bebaute und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossene Grundstücke erhoben, deren Wasserversorgung stillgelegt ist oder die ihre Wasserversorgung über ein anderes Grundstück beziehen bzw. keine eigene Wasserversorgung haben.
Maßgebliche Größe des Wasserzählers nach Abs. 1 ist dabei die Größe des zuletzt eingebauten Zählers, mindestens jedoch QN 2,5. ³Der Gebührensatz richtet sich nach der Entsorgungsart entsprechend § 23 Abs. 1, 2 und 3.
Maßgebliche Größe des Wasserzählers nach Abs. 1 ist dabei die Größe des zuletzt eingebauten Zählers, mindestens jedoch QN 2,5. ³Der Gebührensatz richtet sich nach der Entsorgungsart entsprechend § 23 Abs. 1, 2 und 3.